Grundgesetze der Schützengilde zu Peine von 1597 (Satzung)

Inhalts-Verzeichnis

I. Name, Zweck und Sitz

§ 1.

Die Schützengilde zu Peine ist eine juristische Person kraft Verleihung vom 12. Oktober 1897.

Die Schützengilde zu Peine hat ihren Sitz in Peine.

Der Zweck der Schützengilde zu Peine von 1597 ist, den Schießsport sowie Kultur und Gebräuche der engeren Heimat zu fördern und zu pflegen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.

Die Schützengilde zu Peine verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Schützengilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützengilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mittel und Vermögen

§ 2.

Die Mittel, welche der Schützengilde zur Erreichung der in § 1 gedachten Zwecke zur Verfügung stehen, sind:

a) das an der Kantstraße in Peine gelegene, im Grundbuch der Stadt Peine Band 376
Blatt 13286 für die Schützengilde eingetragene Grundstück zur Größe von 802 m² mit
Gebäuden

b) die Beiträge der Mitglieder

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Mitgliedschaft

§ 3.

Jeder Einwohner der Stadt Peine und jeder Förderer der Schützengilde, welcher das 21. Lebensjahr vollendet hat und unbescholtenen Rufes ist, kann als Mitglied aufgenommen werden.

Das Collegium kann auch andere Bewerber aufnehmen.

§ 4.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich bei dem Hauptmann einzureichen, welcher verpflichtet ist, das Gesuch dem Collegium bei nächster Sitzung vorzulegen. Über die Aufnahme selbst entscheidet das Collegium durch Kugelung.

Hier wie bei allen übrigen Abstimmungen im Collegium ist einfache Stimmenmehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

§ 5.

Ist das Ergebnis der Abstimmung ein ablehnendes, so darf sich der Betreffende erst nach Ablauf von sechs Monaten wieder melden. Bei dreimal verweigerter Aufnahme ist die Wiederholung des Antrages nur bei einem neuen Collegium zulässig.

§ 6.

Jedes neue Mitglied hat das vom Collegium festgesetzte Eintrittsgeld zu bezahlen, daneben ist der laufende Beitrag gemäß § 7 zu entrichten.

§ 7.

Jedes Mitglied hat den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag in die Gildekasse zu zahlen.

§ 8.

Wer aus der Schützengilde auszutreten beabsichtigt, hat solches dem Hauptmann schriftlich zu melden. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr, in welchem die Abmeldung erfolgt, noch zu entrichten.

IV. Verwaltung

§ 9.

Die Verwaltung der Gildeangelegenheiten liegt dem Vorstande ob, welcher nach althergebrachter Sitte Collegium genannt wird und sich zusammensetzt aus:

a) dem Hauptmann,
b) dem Adjutanten als Stellvertreter des Hauptmanns,
c) 2 Deputierten,
d) 6 Leutnants,
e) 2 Vormarschierern,
f) 3 Fähnrichen,
g) 1 Feldwebel,
h) 6 Schützenführern,
i) den von der Bürgerschaft der Stadt Peine gewählten Bürgerschaffern, sofern sie gleichzeitig Mitglieder der Schützengilde sind.

Ehrenoffiziere gehören dem Collegium ohne Stimmrecht an.

§ 10.

Die Wahl der Collegiumsmitglieder mit Ausnahme der Bürgerschaffer geschieht alle drei Jahre in der Generalversammlung am ersten Dienstag nach Pfingsten. Dabei ist zunächst der Hauptmann zu wählen; Wahlleiter ist ein Ehrenoffizier oder ein anderes von der Generalversammlung zu bestimmendes Mitglied. Anschließend werden unter der Leitung des gewählten Hauptmanns die übrigen Mitglieder des Collegiums gewählt.

Die Einteilung der Dienstgrade obliegt dem Hauptmann.

§ 11.

Mitglieder des Collegiums können nur Mitglieder der Schützengilde sein.

§ 12.

Vorsitzender der Schützengilde und des Collegiums ist der Hauptmann. Stellvertreter desselben (Adjutant) ist das Mitglied des Collegiums, welches der Hauptmann dazu bestimmt.

§ 13.

Die Vertretung der Schützengilde erfolgt durch den Hauptmann, den Adjutanten und die beiden Deputierten; diese Collegiumsmitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Schützengilde wird durch zwei dieser Collegiumsmitglieder vertreten.

§ 14.

Zur Beschlussfähigkeit des Collegiums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Collegiums erforderlich. Diese entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Vorsitzende.

§ 15.

Die Mitglieder des Collegiums sind verpflichtet, ihren dienstlichen Obliegenheiten pünktlich nachzukommen, namentlich in den Sitzungen zur bestimmten Zeit zu erscheinen.

Fehlt ein Mitglied sechsmal hintereinander, so kann dasselbe durch Beschluss des Collegiums aus demselben ausgestoßen werden.

§ 16.

Die Sitzungen des Collegiums werden vom Hauptmann angesetzt; auch ist derselbe verpflichtet, binnen 14 Tagen eine Sitzung anzuberaumen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Collegiums unter schriftlicher Begründung einen bezüglichen Antrag stellt.

§ 17.

Das Collegium führt die laufenden Geschäfte der Schützengilde. Ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Gildemittel.

Die Gildekasse wird durch den 1. Deputierten verwaltet. Er haftet für die ordnungsgemäße Kassenführung.

§ 18.

Der 1. Deputierte hat in der ersten Collegiumssitzung nach dem Freischießen dem Collegium Rechnung über die Kosten des Freischießens abzulegen. Die Rechnung ist dem Hauptmann spätestens am Tage vor dieser Collegiumssitzung vorzulegen.

§ 19.

Das Collegium beschließt die Freischießenabrechnung.

§ 20.

Die Disposition über die Räumlichkeiten der Schützengilde steht dem Collegium zu.

V. Haupt- und Generalversammlung

§ 21.

Zum Geschäftskreise der Hauptversammlung gehören:

1) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Hauptmanns und des Finanzberichts
des 1. Deputierten.
2) Die Beschlussfassung über die Entlastung des 1. Deputierten und des Collegiums.
3) Die Wahl der Kassenprüfer.
4) Die Feststellung der Grundgesetze und jede Änderung derselben.
5) Die Genehmigung zum Erwerbe und zur Veräußerung von Grundbesitz.
6) Die Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen unter Verpfändung des Grundvermögens der Gilde und die Genehmigung zur Ausleihung von Kapitalien.
7) Die Auflösung der Gilde.

Jede dritte Hauptversammlung ist eine Generalversammlung, auf der zusätzlich die Wahl der Collegiumsmitglieder erfolgt.

§ 22.

Die Hauptversammlung muss regelmäßig jedes Jahr am ersten Dienstag nach Pfingsten und außerdem dann berufen werden, wenn das Collegium solches für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung einen schriftlichen Antrag beim Collegium stellt.

Im letzteren Falle muss die Berufung spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 23.

Die Berufung der Haupt- oder Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch persönliches Anschreiben an jedes Mitglied zu erfolgen.

§ 24.

Die Mitglieder sind verpflichtet, zu der zur Haupt- bzw. Generalversammlung festgesetzten Zeit zu erscheinen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern diese Grundgesetze nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt nach erneuter Aussprache ein weiterer Wahlgang.

§ 25.

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Hauptversammlung eine andere Abstimmungsmethode beschließen.

Die Wahl der Collegiumsmitglieder hat geheim und mittels Stimmzettel zu erfolgen. Alle Kandidaten für die Collegiumswahl sind auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.

Die Vorschläge des Collegiums für die Collegiumswahl sind der Einladung zur Generalversammlung beizufügen.

VI. Festlichkeiten

a) Festzüge

§ 26.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich zumindest an den offiziellen Veranstaltungen der Schützengilde während der Freischießentage zufolge des ihm vom Schützenführer zugefertigten Stellungsbefehls einzufinden.

Behufs Beteiligung an dem am dritten Abend des Freischießens stattfindenden Königseinzuge haben die Mitglieder im Schützensaale zu erscheinen.

§ 27.

Bei den Aus- und Einzügen im Freischießen sind die Mitglieder verpflichtet, in vorschriftsmäßiger Joppe, Schützenhut und schwarzem Beinkleid nebst einer ihrer Charge angemessenen Bewaffnung zu erscheinen.

§ 28.

Um eine Gleichmäßigkeit in der Kleidung zu erzielen, ist jedes Mitglied verpflichtet, seine neuangeschaffte Joppe und Hut dem Schützenführer vorzulegen.

§ 29.

Von allen Verpflichtungen in Bezug auf Aus- und Einzüge in den Tagen des Freischießens sowie zur Teilnahme an berufenen Versammlungen sind diejenigen Mitglieder, welche das 65. Lebensjahr überschritten haben, straflos entbunden. Dieselben haben jedoch, wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, dem Feldwebel über ihr Alter einen einmaligen glaubhaften Nachweis zu liefern.

b) Schießen

§30.

Jedes Mitglied hat das Recht, auf die Bürgerkönigsscheibe zu schießen.

§ 31.

Der vom Bürgermeister der Stadt Peine proklamierte Bürgerkönig erhält, sofern er Mitglied der Schützengilde ist, den vom Collegium festgesetzten Betrag aus der Gildekasse.

VII. Strafbestimmungen

§ 32.

Diejenigen Mitglieder, welche den Bestimmungen in Betreff der Kleidung, der Waffen und der Beteiligung bei den Aus- und Einzügen in den Tagen des Freischießens nicht nachkommen, haben für jeden einzelnen Fall eine Strafe von 1 Mark zu zahlen. Wenn ein Mitglied bei den Aus- und Einzügen dreimal hintereinander nicht erscheint, so kann das Collegium die Strafe erhöhen.

§ 33.

Werden die Beiträge wie die nach den Bestimmungen dieser Grundgesetze etwa erkannten Strafen nach dreimaliger Aufforderung nicht entrichtet, so steht dem Collegium das Recht zu, das betreffende Mitglied durch Beschluss aus der Gilde auszuschließen.

§ 34.

Wenn ein Mitglied bei Feierlichkeiten, Beratungen oder Wahlen usw. sich ungebührlich betragen sollte, so steht dem Collegium das Recht zu, dasselbe mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, den Umständen nach auch auf den Austritt aus der Schützengilde zu erkennen.

§ 35.

Jedes Mitglied, welches zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt ist, kann durch Beschluss des Collegiums aus der Gilde ausgestoßen werden.

Das Collegium kann auf Ausschließung aus der Gilde erkennen, wenn Tatsachen festgestellt sind, welche, ohne dass eine gerichtliche Strafe vorliegt, ein Mitglied als unehrenhaft oder verächtlich erscheinen lassen.

§ 36.

Die freiwillig ausgetretenen und die durch Beschluss des Collegiums ausgestoßenen Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche an das Eigentum der Schützengilde.

VIII. Abänderung der Grundgesetze und Auflösung der Gilde

§ 37.

Abänderungen der Grundgesetze sowie Beschlüsse, welche die Auflösung der Gilde bestimmen, können nur gefasst werden, wenn ¾ der in der betreffenden Hauptversammlung erschienenen Mitglieder für einen derartigen Beschluss sind.

§ 38.

Im Falle der Auflösung der Schützengilde oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das nach Tilgung der Schulden noch verbleibende Vermögen an die Stadt Peine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schießsports, zu verwenden hat.

IX. Verschiedenes

§ 39.

Vorstehende Grundgesetze treten mit dem Tage der Genehmigung durch die Bezirksregierung Braunschweig in Kraft.

Jedem Mitgliede ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.