§ 1 Grundsatz
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt die Schützengilde Mitgliedsbeiträge. Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 7 der Statuten. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Statuten. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die dabei evtl. anfallenden Gebühren und Sonderbeiträge.
§ 2 Beschlussfassung
Der Mitgliedsbeitrag, die Bearbeitungsgebühren und Umlagen werden auf Vorschlag des Collegiums durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gelten für die Zukunft bis zur Mitgliederversammlung des Folgejahres.
Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
Die Beitragsordnung wird über die Internetseite der Schützengilde und über die Mitgliederversammlung bekannt gemacht. Mitglieder, die der Schützengilde zu Peine von 1597 beitreten, erhalten diese Beitragsordnung mit den Statuten ausgehändigt, sie ist damit für diese verbindlich.
§ 3 Beiträge
Gemäß § 6 hat jedes neue Mitglied zum Zeitpunkt der Aufnahme (Kommers) ein vom Collegium festgesetztes Eintrittsgeld zu zahlen. Das Gemäß § 7 der Satzung ist jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag (Beitrag) zu entrichten. Mitglieder ab dem 80. Geburtstag und einer Mitgliedschaft von mindestens 25 Jahren können auf Antrag von den Beiträgen für die Verwendungs-Bereiche Nr. 1, 3 und 4 freigestellt werden.
Als Jahresbeitrag wurden Beiträge für folgende Zwecke festgesetzt:
1. Schützengilde / für Pflege des Brauchtums: 40,00 Euro
2. Schießabteilung: 50,00 Euro
3. Vermögenshaushalt / Umlage Gebäudesanierung : 50,00 Euro
4. Freischießen-Umlage / Geselligkeit u. Bälle: 60,00 Euro
Eintrittsgeld: 100,00 Euro
§ 4 Sonderbeiträge
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können auf Vorschlag des Collegiums Sonderbeiträge erhoben werden. Sie sind in einer Mitgliederversammlung zu begründen und zu beschließen. Soweit nicht anders beschlossen, gelten auch hierfür alle Zahlungsbedingungen gemäß § 5.
§ 5 Beitragserhebung
Das Beitragsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich jeweils zum 15. März bzw. zum 15. September eines jeden Jahres und das Eintrittsgeld nach der jeweiligen Rekrutenbesprechung fällig. Die Beiträge – bei Neuaufnahme einschließlich Eintrittsgeld – werden grundsätzlich durch Beitragseinzugsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Zur Vermeidung von Gebühren ist bei Änderung der Bankverbindung die aktuelle Bankverbindung dem 1. Deputierten unaufgefordert mitzuteilen.
Andere Zahlungen (Barzahlungen, Überweisungen etc.) sind nur nach Absprache mit dem 1. Deputierten möglich. Bei Barzahlungen und Überweisungen sind die Beiträge bis zu den festgesetzten Einzugsterminen 15.03. und 15.09. jeden Jahres, auf das vereinbarte Konto der Schützengilde – Konto-Nr. 2700425 bei der KSK Peine, BLZ 25250001 – zu überweisen.
Bei Rückbuchungen und notwendigen Mahnungen werden die entstandenen Kosten auf den fälligen Betrag aufgeschlagen. Wird der Beitrag trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, kann das Collegium nach Prüfung des Einzelfalls weitere Schritte einleiten.
Ermäßigungen oder eine zeitliche Beitragsfreiheit müssen beim Hauptmann beantragt werden. Das Collegium entscheidet dann über die Regelung. Die Entscheidungen sind jährlich zu überprüfen.
Bei Schützenbrüdern, die nach dem 15.03. bzw. dem 15.09. eintreten, beginnt die Beitragszahlung mit der Fälligkeit des nächsten Halbjahresbeitrages. Bei Austritt während des Geschäftsjahres, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung für geleistete Mitgliedsbeiträge.
Ein Austritt aus der Schützengilde zu Peine von 1597 kann – gemäß § 8 der Statuten – nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Hauptmann erfolgen und nur zum 31.12. eines Jahres vorgenommen werden.
(Die Beitragsordnung ist in dieser Form vom Collegium am 26.02.2010 beschlossen worden und tritt zum 25.05.2010 durch Beschluss der Hauptversammlung in Kraft.)